VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2026, Az.: 4 S 1145/25

Eine frühere Bürgermeisterin (A) verlangte von ihrer Gemeinde (B) Schadensersatz und Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Sie war zu Beginn ihrer Amtszeit in die Besoldungsgruppe A 14 eingestuft worden und erst nach der Hälfte der Amtszeit nach A 15 aufgestiegen. Ihr männlicher Vorgänger und ihr männlicher Nachfolger waren jeweils von Beginn an nach A 15 besoldet worden. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt. Die Gemeinde legte Berufung ein. Mit Erfolg! Der VGH wies die Klage ab. Für die Frage, ob A im Jahr 2014 wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde, konnte der erst 2022 gewählte Nachfolger nicht als Vergleichsperson herangezogen werden. Maßgeblich sind vorhandene oder frühere Vergleichspersonen sowie gegebenenfalls hypothetische Vergleichspersonen im Zeitpunkt der Entscheidung. Auch der deutlich früher eingestufte Vorgänger war nicht ohne Weiteres vergleichbar. Eine geschlechtsbezogene Benachteiligung konnte deshalb nicht festgestellt werden. Für Gemeinderäte zeigt der Fall, dass Besoldungsentscheidungen sorgfältig, zeitbezogen und nachvollziehbar dokumentiert werden sollten.

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