BVerwG, Urteil vom 29.11.2022, Az.: 8 C 13.21

Eine Gemeinde (G) wurde für das Haushaltsjahr 2013 vom Landkreis (K) zu einer Kreisumlage herangezogen. Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hielt die 2013 beschlossene Haushaltssatzung von K mangels förmlicher Anhörung der Gemeinden für unwirksam. Ebenso war nach Ansicht des OVG die 2018 erlassene Heilungssatzung wegen Ablaufs des maßgeblichen Haushaltsjahrs 2013 unwirksam. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte die förmliche Anhörungspflicht und verwies die Sache zurück an das OVG. Anschließend hatte K eine weitere rückwirkende Heilungssatzung für das Haushaltsjahr 2013 erlassen. Diese erachtete das OVG für rechtmäßig und wies die Klage der G ab. Hiergegen richtete sich die Revision der G.

Die Revision hatte Erfolg. Das BVerwG stellte fest, dass aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht gem. Art. 28 Abs. 2 GG Grenzen bezüglich der rückwirkenden Umlageerhebung gezogen werden. Danach ist es den Landkreisen verboten, ihre finanziellen Interessen einseitig und rücksichtslos zu bevorzugen. Vielmehr müssen bei Erlass der Satzung alle Informationen über den damaligen Finanzbedarf ermittelt und berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall hatte der Landkreis 2013 Überflüsse in Millionenhöhe erwirtschaftet. Des Weiteren hatte das OVG offengelassen, ob die Heranziehung zu einer Unterfinanzierung der Gemeinde führt. Ein solche ist nur verfassungsgemäß, wenn die Gemeinde eine Möglichkeit hat, zusätzliche Finanzmittel oder eine Umlagebefreiung zu erlangen.