BGH, Beschluss vom 29.06.2022, Az.: VII ZR, 63/22

Der Betreiber einer Saunalandschaft (S) beauftragte für die Sanierung seiner Räumlichkeiten einen Architekten (A) mit Planungsleistungen. Die verbauten Fliesen sollten laut Vorgaben des S säure- und chemiebeständig sein, da sie einer hohen Belastung durch stetige Reinigungsarbeiten unterliegen. A wählte ein Fabrikat, dass nach dem Datenblatt des Herstellers den Anforderungen entsprach. Nach Abnahme des Werkes stellte sich heraus, dass die Fließen weiße Ausblühungen zeigten und sich lösten. S verklagte A auf Kostenvorschuss wegen Planungs- und Überwachungsfehlern.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung des Architekten, geeignete Materialien auszuwählen. Jedoch dürfen Architekten dabei auf die Richtigkeit der Datenblätter des Herstellers vertrauen. Eine Pflicht des Architekten, die Angaben des Herstellers vorher selbst zu überprüfen, besteht nicht. Würde man eine solche Pflicht annehmen, müssten Architekten nahezu alle Baustoffe durch eigene Labortestungen kontrollieren. Folglich würde die Planungsverantwortung zu weit ausufern, sodass die Ausführung von Bauvorhaben praktisch unmöglich wäre.