OLG Köln, Urteil vom 08.04.2024, Az.: 11 U 215/22
Ein Bauherr (B) beauftragte im Februar 2021 einen Architekten (A) mit Planungs- und Überwachsungsleistungen für sein privates Bauvorhaben. Die Parteien bezogen dabei die HOAI 2021 in den Vertrag ein und regelten eine Abrechnung nach Stundenaufwand. Eine Belehrung seitens des A gem. § 7 Abs. 2 HOAI 2021 über die Möglichkeit eines höheren oder niedrigeren Honorars als die in den Honorartafeln vereinbarten Werte unterblieb. Später stellte A eine Rechnung nach Stundenaufwand i.H.v. 6.305 EUR aus. B verweigerte die Zahlung, weshalb A Klage erhob. Vorinstanzlich hatte die Klage keinen Erfolg, weshalb A in Berufung ging.
Die Berufung hatte keinen Erfolg. B ist Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, sodass A gem. § 7 Abs. 2 S. 1 HOAI 2021 hätte darauf hinweisen müssen, dass es Orientierungswerte für Honorare gibt und das von diesen nach unten und oben abgewichen werden kann. Der Wortlaut der Norm bezieht sich nicht nur auf sog. Berechnungshonorarvereinbarungen. Daher besteht die Hinweispflicht auch bei Stunden- oder Pauschalhonorarvereinbarungen. Wegen der unterbliebenen Belehrung wird jedoch nicht der gesamte Vertrag unwirksam. Vielmehr wird die Honorarvereinbarung auf die maximale Höhe des sog. Basishonorars beschränkt.