BVerwG, Urteil vom 06.06.2024, Az.: 3 C 5.23
Fünf Hauseigentümer (E) wandten sich mit ihrer Klage gegen die Stadt (S). Die Häuser der E stehen alle in einer Einbahnstraße, in der seit Jahren durchgehend auf beiden Seiten auf dem Gehweg geparkt wird. Der Gehweg ist dabei nur zwischen 1,75 m und 2,00 m breit. Verkehrszeichen mit Regeln zum Halten und Parken sind nicht vorhanden. Die E führen unter anderem aus, dass das Parken auf beiden Gehwegen gem. § 12 Abs. 4, 4a StVO verbotswidrig erfolgt. Sofern keine anderen Verkehrszeichen vorhanden sind, ist also allenfalls das Parken auf dem rechten Gehweg erlaubt. Sie verlangten von S, Maßnahmen gegen das Gehwegparken zu ergreifen. S lehnte den Antrag sowie den hiergegen erhobenen Widerspruch ab. Vorinstanzlich hatten die E ebenfalls keinen Erfolg. Sie zogen daher vor das BVerwG.
Die Revision hatte Erfolg. Das BVerwG bejahte die drittschützende Wirkung des Gehwegparkverbots gem. § 12 Abs. 4, 4 a StVO. Das Verbot schützt nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch die Anwohner der an den Gehweg angrenzenden Grundstücke, sofern die Nutzung der Grundstücke erheblich beeinträchtigt ist. Der Anspruch ist jedoch räumlich begrenzt. Er erstreckt sich auf die eigene Straßenseite und umfasst nur den Straßenabschnitt bis zur Einmündung in die nächste Querstraße. Bezüglich weiterer Abschnitte sind die Anwohner Teil der Allgemeinheit. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist das Gehwegparken in der gesamten Stadt verbreitet, sodass es zulässig ist, dass die Stadt zunächst die am stärksten belasteten Stadtteile und Straßen mit besonders geringer Gehwegbreite priorisiert.