BAG, Urteil vom 30.11.2021, Az: 9 AZR 225/21, 9 AZR 234/21

Eine Arbeitnehmerin (AN) war in Teilzeit für 3 Tage wöchentlich als Verkaufshilfe beschäftigt. Aufgrund des Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte der Arbeitgeber (AG) Kurzarbeit ein. Die AN war daher April, Mai und Oktober 2020 von der Arbeitspflicht befreit, im November und Dezember 2020 arbeitete sie an insgesamt fünf Tagen. Der AG nahm daraufhin eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Statt der üblichen 14 Urlaubstage, bezifferte er den Jahresurlaub für 2020 auf 11,5 Tage. Die AN wehrte sich mit einer Klage, da ihrer Ansicht nach kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden müssten. Zu einer Kürzung sei der AG nicht berechtigt gewesen.  Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Die AN hat keinen Anspruch auf 2,5 Urlaubstage mehr für das Jahr 2020. Fallen aufgrund Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen, denn Arbeitstage, die wegen Kurzarbeit wegfallen, seien nicht Zeiten mit einer Arbeitspflicht gleichzustellen. Im Einklang mit dem Unionsrecht erwerbe ein AN Urlaubsansprüche nur für Zeiten, in denen er tatsächlich gearbeitet hat. Auch das BurlG enthalte keine günstigeren Regelungen. Ziel sei es, dem AN zu ermöglichen, sich zu erholen. Dies setze aber voraus, dass dieser auch eine Tätigkeit ausgeübt hat, die einen entsprechenden Erholungszeitraum nötig mache.

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