OLG Celle, Urteil vom 29.09.2021, Az.: 14 U 149/20

Ein Bauherr (B) beauftragte einen Bauunternehmer (U) mit der Ausführung von Trockenbauarbeiten. Die Parteien vereinbarten, dass die Arbeiten innerhalb von 48 Werktagen abgeschlossen werden. Kurz nach Beginn kam es zu einer von B zu vertretenden Behinderung wegen fehlender Fertigstellung eines Vorwerks. U setzte die Arbeiten danach kurzzeitig fort, stellte diese später jedoch ohne Begründung wieder ein. U verwies auf eine angebliche Behinderung wegen Nichtbeauftragung eines Nachtrags für Mehrkosten für die Unterbringung von Monteuren. B mahnte die Fortführung weitere sechs Mal an, zuletzt auch unter Androhung der Vertragskündigung. Nach erfolgter außerordentlicher Kündigung verklagte U den B auf Zahlung des restlichen Werk-lohns.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die außerordentliche Kündigung ist gem. § 8 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 4 VOB/B zulässig und kann sowohl auf Verzug als auch auf eine grobe Vertragsverletzung und die Nichteinhaltung von Einzelfristen gestützt werden. Die von B zu vertretende Behinderung führt nicht zum Entfall der vertraglichen Fertigstellungsfrist von 48 Werktagen. Sie führt vielmehr dazu, dass der Ablauf für die Zeit der Behinderung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 a VOB/B verlängert wird. Die Arbeiten hätten daher bereits zum 15.09.2016 abgeschlossen sein müssen. Da U eine besonders schwere Vertragsverletzung vorzuwerfen ist, weil über erhebliche Zeiträume keine Handwerker auf der Baustelle waren, wäre die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung entbehrlich gewesen.