LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.07.2022, Az.: 5 Sa 284/21

Eine Arbeitnehmerin (AN) in der Verpackungsabteilung einer Brauerei forderte von ihrer nicht tarifgebundenen Arbeitgeberin (AG) eine monatliche Lohnnachzahlung. Die AN behauptete, angesichts der Tarifvergütung im Wirtschaftskreis sei ihr Stundenlohn zu niedrig. AG trat der Forderung entgegen und verwies auf das in der Region maßgebliche Vergütungsniveau. Die AN wandte sich darauf an das Arbeitsgericht. Sie trug vor, ihre Vergütung sei sittenwidrig i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB, da ihr Lohn gerade einmal 55,18 % des tariflich vorgesehenen Entgelts entspricht. Nach ihrer Kenntnis seien mehr als 60 % der Arbeitnehmer in dem Wirtschaftsgebiet tarifgebunden, weshalb der Tariflohn als ortsübliche Vergütung anzusehen sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die AN legte Berufung ein.

Die Berufung blieb erfolglos. AN hat keinen Anspruch aus §§ 612 Abs. 2, 138 BGB auf Zahlung der Differenz zum Tariflohn. Von der Üblichkeit der Tarifvergütung kann ausgegangen werden, wenn mehr als 50 Prozent der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebiets tarifgebunden sind. Die Vergütung von nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern darf dann den durchschnittlichen Bruttostundenlohn nicht um mehr als ein Drittel unterschreiten. Dies traf jedoch nicht auf den Stundenlohn der AN zu. Zudem waren weniger Arbeitnehmer im Wirtschaftsgebiet tarifgebunden, als von AN behauptet. Der Tariflohn ist demnach nicht als ortübliche Vergütung anzusehen. Ausschlaggebend ist allein das allgemeine Lohnniveau für die auszuübende Tätigkeit in der Region.