BAG, Urteil vom 16.04.2025, Az.: 10 AZR 80/24
Eine Arbeitnehmerin (A) war bei einem Unternehmen (B) beschäftigt, das sich unter anderem mit Kryptowährungen befasst. Neben ihrem Grundgehalt war arbeitsvertraglich eine Provision vereinbart, die in der Kryptowährung Ether (ETH) ausgezahlt werden sollte. Die Provision wurde zunächst in Euro berechnet und zum Zeitpunkt der Fälligkeit in ETH umgerechnet. Trotz mehrfacher Aufforderungen der A erfolgte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Übertragung der ETH. Stattdessen zahlte B einen Betrag in Euro aus. Die Arbeitnehmerin klagte auf Auszahlung der ausstehenden Provisionen in ETH. Die Klage der A war in den Vorinstanzen erfolgreich. B ging in Revision.
Ohne Erfolg! Das BAG entschied, dass die Vereinbarung der Auszahlung von Provisionen in Kryptowährung grundsätzlich zulässig ist, sofern dies im objektiven Interesse des Arbeitnehmers liegt. Die Übertragung von ETH stellt einen Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO dar. Das Gericht hob das Urteil der Vorinstanz auf. Das BAG verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück, da für die Berechnung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erforderlichen Tatsachen vom LAG nicht vollständig festgestellt worden sind.