BAG, Urteil vom 25.01.2022, Az: 9 AZR 146/21

Der Kläger (K) war bei der Beklagten (B) von 2017 bis 2020 als Personaldisponent tätig. In einem im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen Vergleich verpflichtete sich B u.a., dem K ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen.  Das Zeugnis wurde nicht mit einer Dankes- und Schlussformel versehen. K verlangt nun Zug- um Zug gegen Rückgabe des bereits erteilten Arbeitszeugnisses die Erteilung eines neuen und mit folgendem Text ergänzten Zeugnisses: „Wir danken dem K für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die weitere berufliche und private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg“. Das Berufungsgericht hat der Klage des K stattgegeben.

Die Revision der B hat Erfolg. Es besteht kein Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel aus §109 Abs.1 S.3 GewO. Die Meinungs- und Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers und sein Interesse, seine innere Einstellung zu dem Arbeitnehmer (AN) nicht offenbaren zu müssen, überwiegen insoweit das Interesse des AN auf erhöhte Bewerbungschancen. Der materieller Aussagegehalt einer Schlussformel beschränke sich insoweit auch nur auf eine formelhafte Wiederholung der angegebenen Leistungsbewertung. Auch das Rücksichtnahmegebot aus § 241 Abs.2 BGB iVm. § 109 Abs.1 S.3, Abs.2 GewO kann die gesetzliche Regelung des § 109 Abs. 1 S.2,3 GewO nicht erweitern. Die Regelung zum Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses ist abschließend