BAG, Urteil vom 16.11.2022, Az.: 10 AZR 210/19

Ein Arbeitnehmer (AN) war als Leiharbeiter bei der Koch Personaldienstleistungen GmbH (K) vollzeitig beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis galt der Manteltarifvertrag (MTV) vom 17.09.2013 sowie eine vereinbarte Arbeitszeit von 184 Stunden im Monat. § 4.2.1 MTV bestimmt für geleistete Überstunden einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 Prozent. Im August 2017 arbeitete AN 121,75 Stunden und nahm 10 Tage Urlaub in Anspruch, der 84,7 Arbeitsstunden entsprach. K zog die Urlaubstage ab und berechnete keine Mehrarbeitszuschläge. Daraufhin verlangte AN Mehrarbeitszuschläge für die über 184 Stunden hinausgehenden Stunden und führte an, dass Urlaubstage einzubeziehen seien. Seine Klage wurde vorinstanzlich abgewiesen.

Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) war erfolgreich. Das BAG entschied unter Zugrundelegung einer Entscheidung des EuGHs (Az.: C-514/20), dass Urlaubstage grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Die tarifliche Regelung des § 4.2.1 MTV muss so verstanden werden, dass bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nicht nur tatsächlich geleistete Stunden, sondern auch Urlaubsstunden einberechnet werden. Dies resultiert aus der gesetzeskonformen Auslegung. Die Regelung wäre sonst geeignet, die Arbeitnehmer von der Inanspruchnahme des gesetzlichen Mindesturlaubs abzuhalten. Das wäre mit § 1 BurlG in seinem unionsrechtskonformen Verständnis nicht vereinbar.