BGH, Urteil vom 03.08.2023, Az.: VII ZR 102/22
Ein Architektenbüro (A) wurde 2013 von einem Generalunternehmer (GU) mit Planungsleistungen für den Bau einer Flutbrücke beauftragt. Das von A unterbreitete Angebot in Höhe von 170.000 EUR nahm der GU nicht an. Stattdessen schickte er A einen Vertrag mit einem Pauschalhonorar in Höhe von 162.000 EUR. A unterzeichnete den Vertrag nicht, erbrachte jedoch trotzdem die Leistung. Der GU zahlte mit mehreren Abschlägen insgesamt 162.000 EUR. Später verlangte A gemäß des Mindestsatzes der HOAI 2013 weitere 114.000 EUR und berief sich auf einen Schriftformverstoß. GU wandte hiergegen ein, dass sich A treuwidrig verhalte. Vorinstanzlich hatte die Klage des A keinen Erfolg. A ging in Revision.
Die Revision war erfolgreich. A ist es nicht nach Treu und Glauben untersagt, sich auf den Formverstoß gem. § 7 Abs. 1 HOAI 2013 zu berufen. Zwar kann eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI ausnahmsweise treuwidrig sein, wenn die andere Partei auf das vereinbarte niedrigere Honorar vertraut. Hieraus folgt jedoch nicht, dass es untersagt ist, sich auf die Formunwirksamkeit des Vertrages zu berufen. Vielmehr braucht es einer gesonderten Feststellung darüber, ob die Berufung auf die Schriftform zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führt, z.B. wegen drohender Insolvenz oder wenn eine Partei die andere schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten hat.