Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.04.2022, Az.: 1 B 460/21

Ein Unternehmen (U) plante auf einem Grundstück der Gemeinde (G) die Errichtung von drei Windenergieanlagen. Sie stellte Ende 2019 beim Landratsamt einen vorläufigen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung. Das Landratsamt bestätigte die Vollständigkeit der Unterlagen im Oktober 2021. Im November 2021 wurde von einem Unternehmen im Nachbarort über eine Betriebserweiterung unterrichtet. Daraufhin fasste G einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan nebst Veränderungssperre. Als Planziel wurden die städtebauliche Einordnung der Betriebserweiterung und die Entwicklung von Natur und Landschaft normiert. In den Geltungsbereich fielen sowohl die Vorhaben des U als auch die Betriebserweiterung. U beantragte die vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre.

Der Antrag hatte Erfolg. Die Veränderungssperre wurde außer Vollzug gesetzt, da U ansonsten schwere Nachteile drohen würden. Eine Gemeinde könne zwar zur Sicherung der Planung künftiger Planbereiche eine Veränderungssperre beschließen. § 14 I BauGB schütze jedoch nicht die abstrakte Planungshoheit der Gemeinde. Allein die Absicht zu Planen genüge nicht. Es müsse ein inhaltliches Mindestmaß des zu erwartenden Bebauungsplans erkennbar sein. Dieses Mindestmaß könne anhand von § 14 II 1 BauGB bestimmt werden. An einer solchen Konkretisierung mangele es hier. Aus keinem Lageplan sei erkennbar, an welchem Standort oder auf welchen Flächen des 150 ha großen Areals die unterschiedlichen Nutzungen erfolgen sollen. Daher mangele es an einem Sicherungsbedürfnis.

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