BAG, Urteil vom 10.11.2021, Az.: 5 AZR 334/21

Der Kläger (AN) war bei einem Lieferdienst (AG) beschäftigt. Zu seinen Aufgaben zählte das Liefern von Speisen und Getränken. Hierzu war er nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet, sein eigenes Mobiltelefon und Fahrrad zu benutzen. Für die Benutzung des Fahrrads bekam der AN eine Reparaturgutschrift in Höhe von 0,25 Euro pro Kilometer. Diese konnte der AN nur in bestimmten Unternehmen einlösen. Für die Benutzung des Mobiltelefons gab es keine Aufwandsentschädigung. Der AN begehrte, dass der AG ihm für seine vertraglich vereinbarte Tätigkeit ein Fahrrad und Mobiltelefon zur Verfügung stellt. Die Klage des AN vor dem LAG Hessen hatte Erfolg. Der AG legte daraufhin Revision beim BAG ein.
Die Revision des AG hatte keinen Erfolg. Da es sich bei der vertraglichen Vereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handele, müsse eine AGB-Kontrolle durchgeführt werden. Die Klausel verstoße gegen §307 Abs.1 Nr.1 i.V.m. Abs.1 Satz 1 BGB, da sie den AN unangemessen benachteilige. Das Risiko von Verschleiß, Wertverfall und Beschädigung würde auf den AG umgelagert werden. Dies entspreche nicht dem Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses. Eine angemessene Kompensation hatte nicht stattgefunden. Zwar bekomme der AN 0,25 Euro pro Kilometer, jedoch könne er hierrüber nicht frei disponieren. Für die Nutzung des Mobiltelefons sei kein Ersatz vorgesehen.