BAG, Urteil vom 29.03.2023, Az.: 4 AZR 236/22
Eine studierte Diplommusikerin (M) absolvierte als Quereinsteigerin eine Qualifizierung für das Lehramt an Gymnasien. Sie war als tarifbeschäftigte Lehrkraft im Land (L) tätig und unterrichtete im Sekundarbereich I an einer Integrierten Gesamtschule (IGS). Der Unterricht erfolgt aufgrund unterschiedlicher Leistungsstärken auf Haupt- und Realschul- sowie auf Gymnasialniveau. M wurde nach Entgeltgruppe 10 TV-L vergütet. Später beantragte sie bei L erfolglos eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L, welche der Besoldungsgruppe A 13 von Gymnasiallehrern entspricht. L führte an, dass M aufgrund des Durchschnittsniveaus der Klassen einer Realschullehrkraft entspricht. Eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe sei nicht geboten. Dagegen ging M erfolgreich klageweise vor.
Mangels Abschlusses eines Lehramtsstudiums erfüllt M nicht die fachlich-pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Jedoch ist sie aufgrund ihres Studiums in der Lage, das Schulfach Musik auf gymnasialen Niveau zu unterrichten. Die Vergütung von angestellten Lehrkräften ist an der Besoldung von vergleichbar verbeamteten Lehrkräften zu orientieren. Erforderlich ist daher die Zuordnung der Tätigkeit zu einer bestimmten Besoldungsgruppe, die dann einer Entgeltgruppe zugewiesen wird. Die Unterrichtung nur eines Teils der Schüler auf Gymnasialniveau ist ausreichend, um von einer dem Lehramt an Gymnasien entsprechenden Tätigkeiten auszugehen. M ist folglich entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 in die Entgeltgruppe 12 TV-L einzugruppieren.