BVerwG, Beschluss vom 21.01.2021, Az.: 4 B 15.20

Einem Grundstückseigentümer (E) wurde im Jahr 1998 eine Baugenehmigung erteilt. Kurz darauf begannen die ersten Baumaßnahmen. Die Baugenehmigung wurde dem Nachbarn (N) nicht bekannt gegeben. N hat daraufhin im Jahr 2000 ein kritisches Schreiben über das Bauvorhaben an die Bauaufsichtsbehörde gerichtet, welches jedoch erst 2009 zu den Vorgangsakten genommen wurde. Zuvor kam es nach einem Bauherrnwechsel zu Dacharbeiten des grenznahen Anbaus, die N veranlassten, sich erneut an die Bauaufsicht zu wenden. Die Bauaufsicht wies den Widerspruch als verfristet zurück. Die Klage des N hatte beim OVG keinen Erfolg. Die Revision hat das OVG nicht zugelassen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des N hatte keinen Erfolg. Das Gericht sieht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Sofern einem Nachbarn die Baugenehmigung nicht amtlich bekannt gegeben wird, so läuft für ihn weder in unmittelbarer noch in analoger Abwendung der §§ 70 und 58 Abs. 2 VwGO eine Widerspruchfrist. Allerdings kann er sich unter den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf die Nichtbekanntgabe berufen, wenn er sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Eine sichere Kenntnis tritt ein, wenn sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufgrund sichtbarer Bauausführungen aufgedrängt hat. Das war vorliegend der Fall.