LAG Köln, Urteil vom 13.12.2022, Az.: 2 Sa 488/21

Einem Arbeitnehmer (AN) wurde vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Urlaub gewährt. Am 27.11.2020 erhielt er die Mitteilung, dass er sich in häusliche Isolation begeben müsse. Grund war die Corona-Erkrankung des Kindes. Am 01.12.2020 lag bei dem AN, nach seiner Behauptung ein positives Testergebnis vor. Symptome gab es nicht. Außerdem fehlte es an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung). Die Anordnung der häuslichen Isolation endet mit dem 07.12.2020. Der AN verlangte nun von der Arbeitgeberin (AG) die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen. Eine Klage in erster Instanz hatte keinen Erfolg. Der AN legte Berufung ein.
Die Berufung des AN hatte keinen Erfolg. Nach §9 BUrlG werden Urlaubstage bei einer Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung mit einer AU-Bescheinigung nachgewiesen wird. Diese Voraussetzung lag hier nicht vor. Auch sei eine AU-Bescheinigung bei einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht entbehrlich. Daher scheide eine analoge Anwendung des §9 BUrlG bei behördlich angeordneter Quarantäne aus.