OVG Bautzen, Beschluss vom 21.09.2021, Az.: 6 B 360/21
Eine rechtsextreme Kleinpartei (P) brachte in der Stadt (Z) vor der Bundestagswahl Wahlplakate mit der Aufschrift „HÄNGT DIE GRÜNEN“ an. Unterhalb der Mittellinie stand klein gedruckt der Satz: „Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt.“ Z ordnete mit Bescheid vom 09. September 2021 die Beseitigung der Wahlplakate an. Das VG stellte auf den Eilantrag von P die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid wieder her und ordnete an, dass die Plakate in einem Abstand von mindestens 100 m von Wahlplakaten der Partei „Bündnis 90/Die Grünen“ aufzuhängen seien. Z legte gegen den Beschluss Beschwerde ein.
Die Beschwerde hatte Erfolg. Zwar kann sich eine Partei bei ihrer Wahlwerbung grundsätzlich auf die Meinungsfreiheit berufen. Hiervon ist auch das Recht umfasst, Kritik in überspitzter und polemischer Form zu äußern. Jedoch findet die Meinungsfreiheit ihre Grenzen, wenn in einer Äußerung gewichtige Straftatbestände liegen. Vorliegend erfüllt die Aufschrift „HÄNGT DIE GRÜNEN“ den objektiven Straftatbestand der Volksverhetzung, da sich der Slogan auf die Partei „Die Grünen“ bezieht. Durch die damit verbundene Aufstachelung zu Hass und Gewalt wird der öffentliche Frieden gefährdet. Daran ändert auch der kleingedruckte Satz nichts, da dieser von der Mehrheit der Betrachter nicht wahrgenommen wird.