BGH, Urteil vom 08.12.2021, Az.: VIII ZR 32/20

Im Mietvertrag zwischen den Parteien war eine Bruttomiete von monatlich 704 EUR vereinbart. Im Januar 2018 schuldete die Mieterin 135,41 EUR und im Februar 2018 die gesamte Miete. Die Vermieterin kündigte daraufhin wegen der Rückstände fristlos das Mietverhältnis. Der Räumungs- und Herausgabeklage der Vermieterin wurde in erster Instanz stattgegeben. Das Landgericht wies in zweiter Instanz die Klage jedoch ab, da der für den Monat Januar 2018 entstandene Rückstand gemessen an der Gesamtmonatsmiete für sich allein als unerheblich zu werten sei. Die Vermieterin legte Revision ein.
Die Revision hatte Erfolg. Das Mietverhältnis wurde durch die außerordentliche fristlose Kündigung beendet. Es lag ein wichtiger Grund gem. § 543 Abs. 2 BGB vor, da der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug war. Ein solcher nicht unerheblicher Teil bestehe bei Wohnraummiete, wenn der Rückstand die Miete für einen Monat übersteigt. Dies sei hier der Fall. Zum Zeitpunkt der Kündigung war die Mieterin mit 839,41 EUR im Rückstand, was die geschuldete Monatsmiete von 704 EUR übersteigt. Die Beurteilung habe allein nach der Gesamthöhe zu erfolgen.