VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14.06.2024, Az.: 15 L 888/24
Die AfD hatte Anfang März 2023 mit der Messe Essen GmbH einen Mietvertrag für die Abhaltung des Bundesparteitages in der Stadthalle am 29. und 30. Juni 2024 geschlossen. Mit Beschluss vom 29.05.2024 hatte der Stadtrat beschlossen, dass die Messe Essen GmbH nur am Vertrag festhalten soll, wenn die AfD eine sog. strafbewehrte Selbstverpflichtungserklärung abgibt, um zu gewährleisten, dass keine strafbaren Äußerungen durch die Teilnehmer und Besucher des Parteitages getätigt werden. Die AfD jedoch verweigerte die Abgabe einer solchen Erklärung. Die Messe Essen GmbH trat daraufhin vom Mietvertrag zurück. Die AfD erhob daraufhin Klage.
Mit Erfolg! Die AfD hat einen Anspruch auf Gleichbehandlung gem. § 5 Abs. 1 S. 1 PartG i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GG und Art. 21 GG bei der Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen. Die Stadthalle wurde schon in der Vergangenheit als Austragungsort für Veranstaltungen anderer Parteien genutzt, sodass sie entsprechend gewidmet ist. Der Zugang kann nur versagt werden, wenn bei Nutzung die konkrete Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen besteht. An die Gefahrenprognose sind hohe Anforderungen zu stellen. Vorliegend besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit derartiger Rechtsverletzungen. Allein der Umstand, dass gewisse Politiker der AfD wegen NS-Parolen verurteilt wurden, ist für die Begründung unzureichend.