OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2023, Az.: 3 W 23/23

Ein Mieter (M) mietete für den Betrieb einer Arztpraxis Gewerbefläche von Vermieter V. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lag für das 1. OG des Mietobjekts noch keine Baugenehmigung für die beabsichtigte Nutzung vor. V verpflichtete sich daher vertraglich, die Nutzbarkeit der Flächen zum vereinbarten Mietzweck zu gewährleisten. Später klagte M auf Herausgabe einer Kopie der bestandskräftigen Baugenehmigung. Nachdem V gegenüber M die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Verfahrenskosten wurden M auferlegt mit der Begründung, dass die Klage unbegründet gewesen sei. Dagegen wehrte sich M erfolgreich mittels Beschwerde.

Die Klage des M war begründet. Er hat einen Anspruch auf Vorlage der Baugenehmigung. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Mietvertrag, aber aus § 242 BGB. Danach ist jede Partei verpflichtet, die andere über die ihr bekannten Umstände aufzuklären, die für das Zustandekommen des Vertrages, seine ordnungsgemäße Durchführung oder für die Erreichung des Vertragszwecks von entscheidender Bedeutung sind. Für einen ordnungsgemäßen Praxisbetrieb war es für M von maßgeblicher Bedeutung zu wissen, ob und in welchem Umfang eine Baugenehmigung vorlag. Für V war es auch ohne Hindernisse möglich, diese vorzulegen. Die Verfahrenskosten sind demnach V aufzuerlegen.