VK Bund, Beschluss vom 06.06.2023, Az.: VK 1-39/23
Eine Vergabestelle (VS) schrieb einen Rahmenvertrag über Reinigungsdienstleistungen aus. Die Bieter sollten ein Formblatt über die Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes vorlegen. Der letztplatzierte Bieter (B4) rügte, dass die Angebote der anderen Bieter nicht nach den Mindestanforderungen kalkuliert worden wären. Es handele sich um Unterkostenangebote. VS forderte weitere Kalkulationsunterlagen von B4 und dem erstplatzierten Bieter (B1). Bei den Bietern auf Rang 1 und 2 fand keine Aufklärung statt. Der Rüge des B4 half die VS dennoch nicht ab. B4 stellte einen Nachprüfungsantrag. Er war der Auffassung, dass die Preisprüfung sowie die Preisaufklärung nicht ausreichend dokumentiert wurde. Die VS wandte hiergegen ein, dass die Angebote der Bieter auf Platz 1 bis 3 ausreichend auf die Einhaltung der tarifvertraglichen Vorgaben geprüft worden seien.
Der Antrag war erfolgreich. Die Vergabestelle ist dazu verpflichtet, die Gründe für die Auswahlentscheidung nach der Überprüfung der Kalkulation ausreichend zu dokumentieren. Dies ist zumindest bei den Bietern auf Platz 2 und 3 nicht geschehen. Mangels Dokumentation muss davon ausgegangen werden, dass gar keine Preisprüfung- und -aufklärung erfolgte. Darüber hinaus sind Bieter zwar frei in ihrer Preiskalkulation. Die Vergabestelle muss bei Unterkostenangeboten dennoch sorgfältig prüfen, ob eine einwandfreie Ausführung und etwaige Gewährleistungsansprüche gesichert sind. Vorliegend geht aus den handschriftlichen Kommentierungen der Angebote in den Vergabeakten jedoch nicht eindeutig hervor, wie die Vergabestelle die Unterschiede in den jeweiligen Preiskalkulationen des B1 und B4 abschließend bewertet.