BGH, Urteil vom 02.03.2022, Az.: XII ZR 36/21
Ein Ehepaar (E) mietete für eine am 01.05.2020 geplante Hochzeitsfeier Räumlichkeiten eines Vermieters (V) an. Die Parteien vereinbarten einen Mietzins in Höhe von 2.600 Euro. Die Hochzeitsfeier konnte nicht durchgeführt werden, weil nach der damals gültigen Corona Schutzverordnung Veranstaltungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen untersagt waren. Mit Schreiben vom 24.04.2020 bat E um Erstattung der bereits gezahlten Miete und erklärte gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag. Beides lehnte V ab und verwies darauf, dass er Alternativtermine angeboten hatte. Die auf Rückzahlung der Miete gerichtete Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt. Daraufhin legte V Revision ein.
Die Revision des V hatte Erfolg. Eine Befreiung von der Mietzahlung ergibt sich nicht aus §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB. V war es nicht unmöglich, die Überlassung der Räumlichkeiten zu gewähren. Des Weiteren stellt die Schließung keinen Mangel dar, sodass auch eine Mietminderung gem. § 536 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Grundsätzlich kommt ein Anspruch auf Anpassung des Mietverhältnisses gem. § 313 Abs. 1 BGB in Betracht. Nur wenn ein Fortbestehen des Vertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, ist gem. § 313 Abs. 3 BGB der Rücktritt möglich. Hier beschränkt sich der Anpassungsanspruch auf die Verlegung der Hochzeitsfeier, weil bereits dadurch eine interessengerechte Verteilung des Risikos bei einem möglichst geringen Eingriff hergestellt werden kann.

