OVG Bautzen, Beschluss vom 11.08.2021, Az.: 4 B 291/21

Ein Oberbürgermeister (B) weigerte sich den von den Stadträten (S) eingereichten Beschlussantrag auf die Tagesordnung der Stadtratssitzung zu setzen: „Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, das Betreten aller Einrichtungen der Stadtverwaltung mit Gesichtsverdeckung zu untersagen. Er möge veranlassen, Menschen mit derartigen Erscheinungsbild der jeweiligen Einrichtung zu verweisen sowie im Eingangsbereich geeignete Hinweise auf das Verbot anzubringen“. Anspruchsgrundlage sei § 36 III S. 1 und 2, V SächsGemO. Das VG lehnte den Antrag der S ab, B im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Beschlussantrag auf die Tagesordnung zu setzen. S legte gegen den Beschluss des VG Beschwerde vor dem OVG Bautzen ein.

Ohne Erfolg. Die Anordnung für Dienstgebäude und deren Durchsetzung fällt in die Organkompetenz des Bürgermeisters. Denn es geht um eine Entscheidung über das Hausrecht und die Ausführung hausrechtlicher Maßnahmen. Zwar deckt die Verbandskompetenz der Gemeinde bei spezifisch örtlichem Bezug auch die Befassung mit Themen, für die andere Träger öffentlicher Gewalt zuständig sind. Innergemeindlich deckt die Organzuständigkeit des Gemeinderats hingegen grundsätzlich nicht die Befassung mit Angelegenheiten, für die der Bürgermeister zuständig ist. Daher steht S auch keine Befassungskompetenz zu. Entsprechende Verhandlungsgegenstände muss der Bürgermeister nicht in die Tagesordnung aufnehmen.

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