BGH, Urteil vom 28.03.2025, Az.: V ZR 105/24
Ein Wohnungseigentümer (A) plante, in ihrer Wohnung eine Klimaanlage zu installieren. Die Außeneinheit sollte mittels einer Kernbohrung an der Fassade angebracht werden. Die WEG genehmigte die bauliche Veränderung durch Mehrheitsbeschluss. Eine Eigentümerin (B) aus der darunterliegenden Etage erhob gegen den Beschluss Anfechtungsklage, da sie gesundheitliche Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall befürchtete. Sie machte geltend, dass bereits die Installation geeignet sei, ihre Wohnqualität dauerhaft zu beeinträchtigen. Zudem rügte sie eine unzureichende Aufklärung durch die WEG über mögliche Immissionsfolgen. B war in den Vorinstanzen erfolglos und ging in Revision.
Ohne Erfolg! Der BGH wies die Klage ab. Bei der Beurteilung, ob eine bauliche Veränderung einen Wohnungseigentümer unbillig benachteiligt, sind grundsätzlich nur die unmittelbaren Auswirkungen der baulichen Maßnahme zu berücksichtigen. Beeinträchtigungen durch den späteren Betrieb der Anlage, wie etwa Lärmimmissionen, sind nur dann relevant, wenn bereits bei der Beschlussfassung evident ist, dass der Gebrauch zwangsläufig zu einer unbilligen Benachteiligung führt. Die Bestandskraft eines Gestattungsbeschlusses schließt spätere Abwehransprüche wegen Immissionen nicht aus. Sollte der Betrieb der Klimaanlage tatsächlich zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen, könnte B Unterlassungsansprüche geltend machen.