ThürOVG, Urteil vom 18.07.2024, Az.: 4 KO 698/17
Ein Gebührenpflichtiger (A) wandte sich gegen Abwassergebührenbescheide eines Aufgabenträgers (B). Er griff vor allem die zugrunde liegenden Gebührensätze und deren Kalkulation an. Beanstandet wurden unter anderem die Aufteilung der Kosten von Mischwasseranlagen, der Umgang mit Fördermitteln und Kostenüberdeckungen sowie der kalkulatorische Zinssatz. Im Ergebnis ohne Erfolg! Das ThürOVG hat seine Ergebnisrechtsprechung bestätigt. Für die gerichtliche Kontrolle kommt es nicht darauf an, ob die ursprüngliche Kalkulation in jedem Einzelpunkt fehlerfrei ist. Entscheidend ist, ob der beschlossene Gebührensatz im Ergebnis gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstößt. Kalkulationsfehler oder auch eine zunächst fehlende Kalkulation führen daher nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit. Ein Gebührensatz kann durch eine nachgeschobene Kalkulation gerechtfertigt werden. Erst wenn die Fehler die Toleranzgrenze von 5 % überschreiten, ist der Satz nichtig. Auch bei der Kostenaufteilung von Mischwasseranlagen steht dem Aufgabenträger ein Bewertungsspielraum zu. Eine abwassertechnisch exakte Kostenaufteilung verlangt das Gericht nicht.
