AG Greiz, Urteil vom 12.10.2022, Az.: 4 C 34/20
Am Abend des 23.12.2018 stellte die Polizei einen Dieselgeruch aus einer Kanalisation fest. Der Geruch stammte von einem mit Heizöl gefüllten Metalltank auf dem Grundstück des Eigentümers (E). Aus dem Tank hing ein Schlauch heraus, dessen Ende in einen Plastikkanister gesteckt war. Der Kanister war übergelaufen, sodass das Heizöl durch einen Riss zwischen Mauerwerk und Fußboden in die öffentliche Kanalisation gelangte. Die Feuerwehr errichtete am Auslauf der Kanalisation in einen Fluss eine Ölsperre, wodurch eine weitere Wasserverunreinigung verhindert werden konnte. Der zuständige Wasser- und Abwasserzweckverband (AZV) machte gegen E eine Schadensersatzforderung wegen Gewässerverunreinigung in Höhe von 2.513 EUR gerichtlich geltend.
Die Klage hatte Erfolg. Der AZV hat einen Schadensersatzanspruch gem. § 89 Abs. 2 S. 1 WHG. Bei dem Heizöltank handelt es sich um eine Anlage zur Lagerung von wassergefährdendem Heizöl, sodass eine sachbezogene Gefährdungshaftung besteht. Für die Anlagenhaftung gemäß § 89 Abs. 2 WHG genügt es, dass der wassergefährdende Stoff ohne Zutun oder Willen des Anlageninhabers in ein Gewässer gelangt. Ein zweckgerichtetes Verhalten ist nicht erforderlich. Für die Haftung reicht es, dass der ausgelaufene Stoff mittelbar über einen Umweg in ein Gewässer gelangt. Des Weiteren umfasst § 82 WHG auch die Erstattung von Kosten, die zur Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden Gewässerschadens erforderlich sind.