BayVGH, Beschluss vom 07.03.2022, Az.: 4 CS 21.2254
Ein Ehepaar wurde im Mai 2021 unter Anordnung des Sofortvollzugs dazu verpflichtet, einem Beauftragten des kommunalen Zweckverbands (ZV) Zugang zu ihrer Wohnung zu gewähren, um die Überprüfung und gegebenenfalls den Austausch des bisherigen analogen Wasserzählers gegen einen Funkwasserzähler zu ermöglichen. In dem hiergegen gerichteten Eilantrag beim Verwaltungsgericht machten die Eheleute gesundheitliche und datenschutzrechtliche Bedenken gegen den Einbau eines Funkwasserzählers geltend. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Daraufhin legten die Eheleute Beschwerde beim Bayrischen Verwaltungsgerichtshof ein.
Ohne Erfolg! Zum einen liegt kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Zwar können Rückschlüsse auf den Wasserverbrauch bestimmter Personen gezogen werden, jedoch ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt, da die Messung des Verbrauchs mittels Wasserzähler eine zur Daseinsvorsorge gehörende gemeindliche Pflichtaufgabe ist. Zum anderen ist der Betrieb von Funkwasserzählern keine unzumutbare Gesundheitsgefahr, da die Strahlleistung sehr gering ist und die Zähler i.d.R. nicht in unmittelbarer Nähe zu den Bewohnern, sondern im Keller angebracht werden.