VK Bund, Beschluss vom 17.08.2023, Az.: VK 2-56/23
Eine Vergabestelle (VS) kündigte einem Bauunternehmer (B) wegen Schlecht- und Nichtleistung außerordentlich den Vertrag über die Erbringung von Wärmedämmarbeiten. B widersprach der Kündigung. Anschließend schrieb VS die Leistungen neu aus. B gab erneut das preisgünstigste Angebot ab. VS schloss B gem. § 6e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A 2019 von der Vergabe aus. Zur Begründung berief sich die VS darauf, dass B die Arbeiten teilweise gar nicht oder nicht fristgerecht ausgeführt und auch nicht an den vertraglich vereinbarten wöchentlichen Baubesprechungen teilgenommen habe. B hielt daran fest, dass die Kündigung nicht wirksam war und allein deswegen der Tatbestand des § 6e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A 2019 nicht vorliegt. Sodann leitetet B ein Nachprüfungsverfahren ein.
Der Nachprüfungsantrag hatte keinen Erfolg. Der Ausschluss des Bauunternehmers gem. § 6e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A 2019 war wirksam. Zwar erfolgte noch keine rechtskräftige Feststellung der Rechtsmäßigkeit der Kündigung. Jedoch ist dies für die Feststellung eines vergaberechtlichen Verstoßes nicht notwendig. Vielmehr ist ausreichend, dass die Vergabestelle von der Schlechtleistung Gewissheit hat. Die Schlechtleistung war vorliegend darin zu sehen, dass B die Dämmarbeiten nicht fristgerecht erbracht hatte. Ein weiterer Mangel ist darin zu sehen, dass B trotz vertraglicher Vereinbarung nicht zu den Baubesprechungen erschien. Der Einwand des B, dass die Besprechungen aus seiner Sicht nicht sinnvoll waren, greift nicht durch. Eine derartige Einschränkung war vertraglich nicht vorgesehen.