OVG Bautzen, Beschluss vom 08.02.2023, Az.: 1 B 5/23
Eine Gemeinde (G) ordnete gegenüber einem Eigentümer (E) gem. § 20 Abs. 1 SächsStrG die Wiederherstellung eines Wegstücks auf seinem Grundstück an und verpflichtete ihn zur Duldung des öffentlichen Verkehrs. Bei dem Wegstück handelte es sich nach Ansicht der Gemeinde um eine zumindest betrieblich-öffentliche Straße, die im Bestandsverzeichnis eingetragen war. E hatte Teile des Asphalts entfernt und am Eingang der Straße eine querstehende Förderschnecke so platziert, dass eine Befahrung der Straße unmöglich war. Er wandte ein, dass der Weg keine öffentliche Straße sei. Auch fehle es an einer vollständigen Eintragung im Verzeichnis. Der Weg wurde schon seit längerer Zeit nicht mehr durch landwirtschaftliche Fahrzeuge genutzt, sodass keine betrieblich-öffentliche Straße vorliegt. Lediglich Fußgänger nutzen den Weg als Spazierweg. Nach erfolglosem Widerspruch erhob E Klage. Vor dem Verwaltungsgericht blieb die Klage erfolglos.
Der einstweilige Rechtsschutzantrag des E hatte keinen Erfolg. Das Gericht ließ zunächst offen, ob es sich bei dem Wegstück um eine öffentliche Straße handelt. Gem. § 54 Abs. 3 S. 1 erfolgt der Statusverlust von Straßen, Wegen und Plätzen ohne weiteren Umsetzungsakt mit Ablauf des Stichtages am 31.12.2022, sofern gar keine Eintragung im Bestandsverzeichnis erfolgt ist (sog. negative Publizität). Vorliegend ist jedoch, wenn auch nicht ganz vollständig, eine Eintragung erfolgt. Allerdings sollen Defizite bei der Eintragung nicht zum Statusverlust führen. Aus § 54 Abs. 4 S. 1 SächsStrG ergibt sich eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer öffentlichen Straße bei Eintragung. Sofern die Voraussetzungen der Eintragung nicht erfüllt sind, soll gem. § 54 Abs. 4 S. 3 SächsStrG ein ergänzendes Verfahren zur Heilung der formellen oder materiellen Fehler im Bestandsverzeichnis möglich sein. Folglich soll gerade kein Statusverlust bewirkt werden.