OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2023, Az.: 12 U 92/22
Ein Bauunternehmer (U) wurde von einem Bauherrn (B) mit Erdbauarbeiten beauftragt. Nachdem U mit den Arbeiten begonnen hatte, übermittelte B noch die Baugenehmigung und die Auflagen. In den Auflagen war unter anderem die Einhaltung eines Mindestabstands zum Nachbargrundstück des N und die Errichtung eines Berliner Verbaus angeordnet. U hielt sich nicht an die Auflagen und verletzte mit der Baggerschaufel halbseitig das gesamte Wurzelsystem des auf dem Grundstück des N befindlichen Baumes. Der Baum musste beseitigt werden. N verlangte von B Schadensersatz sowie den Ersatz für die Fäll- und Entsorgungskosten.
Die Klage hatte Erfolg. N hat gegen B einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich trifft den Bauherrn eine Verkehrssicherungspflicht für die von ihm geschaffene Gefahrenlage. Die Sorgfaltsanforderungen sind in den Auflagen der Baugenehmigung vorgegeben. Danach hätte B dafür Sorge tragen müssen, dass die Wurzeln entsprechend der Auflagen geschützt werden. Aus den Auflagen ergebe sich eindeutig, dass die Erdarbeiten auch ohne Zerstörung möglich gewesen wären. Des Weiteren hat B die Verkehrssicherungspflicht auch nicht auf U übertragen. Hierzu wäre mehr erforderlich gewesen, als das bloße zur Verfügung stellen der Baugenehmigung ohne klare Angaben zur Umsetzung der Auflagen.