BVerwG, Urteil vom 24.06.2026, Az.: 9 A 2.26

Eine Große Kreisstadt (A) wandte sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Abschnitt des SuedOstLink. Sie rügte unter anderem Fehler der Bundesfachplanung, Umwelt- und Wasserbelange, eine fehlerhafte Alternativenprüfung sowie Risiken für Trinkwasserversorgung und gemeindliche Einrichtungen. Das BVerwG entschied erst- und letztinstanzlich über die Klage. Die Klage blieb ohne Erfolg. Eine Gemeinde kann eine Fachplanung nur angreifen, soweit eigene Rechte betroffen sind. Rügefähig sind insbesondere die Planungshoheit, gemeindliche Einrichtungen und eigenes Eigentum. Die Gemeinde ist aber nicht Sachwalterin ihrer Bürger oder allgemeiner öffentlicher Belange. Sie kann deshalb keine umfassende objektive Kontrolle von Natur-, Umwelt- oder Wasserrecht verlangen. Das gilt auch für die inzidente Überprüfung der Bundesfachplanung.

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