BVerwG, Urteil vom 28.04.2026, Az.: 10 C 7.24

Auf einem bewaldeten Grundstück der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (A) hatten Unbekannte Dachpappe abgelagert. Das Grundstück war aufgrund allgemeiner Betretungsrechte frei zugänglich. Der Landkreis (B) lehnte eine Beseitigung ab. A ließ den Abfall über den Bundesforst entsorgen und verlangte Ersatz der Kosten. B meinte, A sei als Eigentümerin selbst Abfallbesitzerin. Die Revision des Landkreises blieb erfolglos. Der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks wird nicht allein wegen seines Eigentums Besitzer illegal abgelagerten Abfalls. Abfallbesitz setzt ein Mindestmaß tatsächlicher Sachherrschaft voraus. Daran fehlt es, wenn jedermann das Grundstück betreten kann. In solchen Fällen bleibt die Beseitigung grundsätzlich Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Das gilt auch bei öffentlich-rechtlichen Grundstückseigentümern.

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