BGH, Urteil vom 07.05.2026, Az.: VII ZR 107/25

Ein Bauunternehmen (A) führte Straßenbauarbeiten für einen öffentlichen Auftraggeber (B) aus. Vertragsbestandteil waren die ZVB/E-StB 2012. Danach sollte eine nicht verwendete Sicherheit erst zurückgegeben werden, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind. Nach Abnahme rügte B Mängel und behielt die Sicherheit zurück. A hielt die Rügen für unberechtigt und verlangte Ersatz der Kosten für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und anwaltliche Hilfe. Der BGH gab A Recht. Die Klausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Sie knüpft den Rückgabeanspruch allein an den Ablauf der Verjährung und berücksichtigt nicht, ob überhaupt Mängel bestehen oder noch ein Sicherungsinteresse in voller Höhe vorhanden ist. Der Auftragnehmer kann dadurch über Jahre belastet werden. Sicherheiten dürfen nur solange und soweit behalten werden, wie ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht.

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