OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.03.2026, Az.: 1 LC 24/24

Ein Käufer (A) erwarb landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die Gemeinde (B) übte ein gemeindliches Vorkaufsrecht aus, um Flächen für die weitere Wohnbauentwicklung zu sichern. A wandte sich gegen die Ausübung. Er hielt den Rat für zuständig und rügte außerdem, die Gemeinde betreibe lediglich unzulässige Bodenbevorratung. Das Verwaltungsgericht gab A zunächst Recht. Auf die Berufung der Gemeinde wurde die Klage abgewiesen. Das OVG stellte für das niedersächsische Kommunalrecht klar, dass die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts grundsätzlich beim Hauptausschuss liegt, soweit kein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt. Eine Ratszuständigkeit folgt nicht schon daraus, dass die Gemeinde ein Grundstück erwirbt oder finanzielle Mittel einsetzt. Inhaltlich darf das Vorkaufsrecht nicht zur allgemeinen Bodenbevorratung genutzt werden. Es ist aber zulässig, wenn die Gemeinde aufgrund einer sachgerechten Prognose weiteren Wohnbaubedarf sieht und alsbald Planungsschritte ergreifen will. Für andere Länder ist die interne Zuständigkeit gesondert zu prüfen. Die bundesrechtlichen Grenzen des Vorkaufsrechts gelten jedoch gleichermaßen.

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