BVerwG, Urteil vom 18.07.2023, Az.: 4 CN 3.22

Ein Umweltvereinigung (U) wandte sich mit Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan der Gemeinde (G). Der Bebauungsplan wurde im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13b BauGB ohne vorherige Umweltprüfung erlassen und setzte für ein Gebiet am südwestlichen Ortsrand im planungsrechtlichen Außenbereich ein allgemeines Wohngebiet fest. U war der Auffassung, dass das Vorgehen nicht mit der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP-Richtlinie) vereinbar war. Danach wird eine Umweltprüfung für alle Pläne verlangt, die voraussichtliche erhebliche Umwelteinwirkungen haben. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag als unbegründet ab. U wandte sich anschließend an das Bundesverwaltungsgericht.

Das BVerwG erklärte den B-Plan gem. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB für unwirksam. § 13b BauGB verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 der SUP-Richtline. Der Gesetzgeber hat sich in § 13b BauGB für eine Artfestlegung entschieden, die gewährleisten muss, dass erhebliche Umwelteinwirkungen von vornherein ausgeschlossen sind. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b BauGB (Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung und Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil) werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Die bisherige Nutzung der Flächen und ihre ökologische Wertigkeit wird vollkommen außer Betracht gelassen. Dabei sind erhebliche Umweltauswirkungen gerade wegen der unterschiedlichen Flächen bei § 13b BauGB nicht im Vorfeld ausgeschlossen.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner