BVerwG, Urteil vom 26.03.2026, Az.: 8 C 3.25

Ein Kreisverband der AfD (A) verlangte von der Stadt Nürnberg (B), ihre Mitgliedschaft in der „Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg“ zu beenden. Die Allianz hatte sich kritisch zu dieser Partei geäußert. A sah darin einen Verstoß gegen die parteipolitische Neutralität der Stadt. Das VG wies die Klage ab, der VGH gab ihr statt. Die Stadt legte Revision ein. Das BVerwG hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück. Die bloße Mitgliedschaft einer Kommune in einem privaten, von ihr nicht beherrschten Verein reicht nicht aus, um dessen Äußerungen der Kommune zuzurechnen. Erforderlich ist, dass die Mitgliedschaft nach Zielsetzung und Wirkung einem staatlichen Eingriff gleichkommt. Maßgeblich sind insbesondere Zweck des Vereins, kommunaler Einfluss und gezielte Unterstützung parteibezogener Aktivitäten.

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