BVerwG, Urteil vom 17.03.2026, Az.: 4 C 1.25
Der Betreiber eines Theaters (A) wandte sich gegen eine Baugenehmigung für eine Wohnung in einer ehemaligen Druckerei. Ein Raum der Wohnung grenzte unmittelbar an den Veranstaltungssaal. A machte geltend, die neue Wohnnutzung setze sich unzumutbaren Lärmspitzen des bestandsgeschützten Theaterbetriebs aus. Das VG wies die Klage ab, das OVG hob die Baugenehmigung wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots auf. Das BVerwG verwies die Sache zurück. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz war nicht anwendbar, weil nicht Umweltauswirkungen der neuen Wohnnutzung, sondern die Lärmwirkungen des bestehenden Theaters zu beurteilen waren. Das diente vor allem dem Bestandsschutz des Betriebs. Das OVG durfte den Rücksichtnahmeverstoß aber nicht allein aus der Überschreitung eines TA-Lärm-Werts ableiten. Erforderlich ist eine wertende Gesamtbetrachtung.
