BVerwG, Urteile vom 25.03.2026, Az.: 7 C 3.25 und 7 C 4.25
Eine Betreiberin (A) hatte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für Windenergieanlagen. Vor Errichtung beantragte sie Änderungsgenehmigungen, insbesondere wegen eines anderen Anlagentyps. Die Behörde entschied nicht fristgerecht und bescheinigte den Eintritt der Genehmigungsfiktion. Zugleich meinte sie, weitere Zulassungen wie Bau- oder Waldumwandlungsgenehmigungen seien gesondert einzuholen. A hielt dies für rechtswidrig. Das BVerwG bestätigte im Kern die Linie der Vorinstanz. Auch eine fingierte Änderungsgenehmigung nach § 16b BImSchG kann die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG entfalten. Soweit diese reicht, sind weitere Genehmigungen nicht gesondert einzuholen. Das eingeschränkte Prüfprogramm ändert daran nichts. Behördliche Hinweise zur angeblich fehlenden Konzentrationswirkung können allerdings bloße Rechtsauffassungen ohne Verwaltungsaktqualität sein.
