BVerwG, Urteil vom 23.06.2026, Az.: 4 CN 2.25

Eine Grundstückseigentümerin (A) wollte in Berlin ein Studentenwohnheim errichten. Ihr Grundstück lag im Geltungsbereich einer sozialen Erhaltungsverordnung. A griff die Verordnung im Normenkontrollverfahren an und machte geltend, der Bezirk habe die betroffenen Belange beim Erlass der Verordnung nicht ausreichend abgewogen. Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag zurück. Auch die Revision blieb ohne Erfolg. Das BVerwG stellte klar, dass die gerichtliche Kontrolle von Erhaltungssatzungen und Erhaltungsverordnungen nach § 172 BauGB nicht auf mögliche Fehler im Abwägungsvorgang erstreckt ist. Anders als bei Bebauungsplänen gibt es hierfür keine besondere gesetzliche Abwägungsdirektive. Gerichtlich zu prüfen ist, ob der Normgeber eines der in § 172 BauGB genannten Ziele verfolgt, ob die Satzung zur Förderung dieses Ziels konkret geeignet ist und ob der durch sie begründete Genehmigungsvorbehalt verhältnismäßig ist. Für Gemeinden erleichtert dies die Verteidigung von Erhaltungssatzungen. Die materiellen Voraussetzungen müssen aber tragfähig belegt sein.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner