BAG, Urteil vom 18.06.2026, Az.: 2 AZR 213/25

Der Kläger war seit dem 1. Juli 2024 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 verlangte er Elternzeit für insgesamt vier genau bezeichnete Abschnitte bis zum 10. Juli 2027. Für den zweiten Abschnitt vom 11. November 2024 bis zum 10. Juli 2025 beantragte er zugleich Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Die Beklagte bewilligte die Elternzeit und stimmte der Teilzeit zu. Am 9. Oktober 2024 kündigte sie das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Oktober 2024. Zu diesem Zeitpunkt lief zwar keine Elternzeit. Die Kündigung lag aber weniger als acht Wochen vor Beginn des bereits verlangten zweiten Elternzeitabschnitts. Eine behördliche Zulässigkeitserklärung hatte die Beklagte nicht eingeholt. Der Kläger berief sich deshalb auf den vorwirkenden Sonderkündigungsschutz. Das BAG folgte ihm und hielt die Kündigung für unwirksam. § 18 Abs. 1 BEEG schützt nicht nur während der Elternzeit, sondern schon ab dem Elternzeitverlangen, frühestens acht Wochen vor Beginn des jeweiligen Abschnitts. Wird Elternzeit aufgeteilt, entsteht der vorwirkende Kündigungsschutz vor jedem Abschnitt neu. Das gilt auch, wenn alle Abschnitte mit einem einzigen Schreiben verlangt werden. Eine Ausnahme für Probezeit oder Wartezeit kennt das BEEG nicht.

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