LG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.06.2023, Az.: 2-13 S 72/22
Ein Wohnungseigentümer (E) wandelte durch Teilungserklärung sein Wohnungseigentum in nicht zu Wohnzwecken dienendes Teileigentum um und vermietete die Räume an ein Steuerbüro. Nach dem Ende des Mietverhältnisses 2019 beabsichtigte E den Verkauf der Räumlichkeiten. Für den Verkauf als Gewerbeeinheit wurde ein Angebot i.H.v. 1,1 Mio. Euro unterbreitet, für den Verkauf als Wohneinheit hingegen ein um ca. 15% höherer Kaufpreis. Aufgrund dessen wollte E das Teileigentum wieder in Wohneigentum umwandeln und forderte die anderen Eigentümer der WEG zur Zustimmung der Änderung der Teilungserklärung gem. § 10 Abs. 2 WEG auf. Wohnungseigentümer (W) verweigerte die Zustimmung. Dagegen wandte sich E zunächst erfolgreich mit seiner Klage. W legte dagegen Berufung ein.
Die Berufung war erfolgreich. E hat keinen Anspruch auf Zustimmung zu der beabsichtigten Änderung der Teilungserklärung. Vorliegend mangelt es an einem nach § 10 Abs. 2 WEG erforderlichen schwerwiegenden Grund, der einen Anspruch auf Zustimmung begründen würde. Dieser liegt nur in echten Ausnahmefällen vor, in denen unter anderem das Festhalten an der vereinbarten Nutzung jegliche wirtschaftliche Verwertung der Einheit verhindert. Allein die voraussichtliche Erzielung eines ca. 15% höheren Verkaufserlöses im Fall der Änderung reicht hierfür nicht aus. Das wirtschaftliche Risiko, dass sich die Immobilienpreise für Wohn- und Teileigentum unterschiedlich entwickeln, trägt der Eigentümer selbst. Im Regelfall dürfe dies nicht dazu führen, dass die anderen Eigentümer einer Nutzungsänderung zustimmen müssten.