VG Köln, Urteil vom 08.09.2022, Az.: 20 K 3080/21
Ein Mitglied der AfD (M) wandte sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis zum Besitz und Erwerb von Waffen und Munition. M unterzeichnete im März 2015 die sogenannte Erfurter Resolution. Dabei handelte es sich um die Gründungsurkunde des AfD-„Flügels“. Das Bundesamt für Verfassungsschutz stufte den „Flügel“ bis zum Zeitpunkt seiner formalen Auflösung 2020 als Verdachtsfall sowie als gesicherte rechtsextremistische Bewegung ein. Die zuständige Behörde begründete den Widerruf damit, dass Anhänger bzw. Mitglieder des „Flügels“ gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) aa) und § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen sind. M erhob Klage.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Gemäß der dritten Waffengesetzänderung von 2020 reicht die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung im Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Erlass des Widerrufsbescheides regelmäßig für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Eine darüberhinausgehende verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen bedarf es nicht. Zwar war der „Flügel“ keine satzungsrechtliche offizielle Teilorganisation der AfD, dennoch genügt für die Annahme einer Vereinigung, dass der „Flügel“ ein auf Dauer angelegter Personenzusammenschluss der AfD war, dessen Gesamtwillensbildung die Mitglieder als verbindlich betrachten durften.