VG Magdeburg, Urteil vom 17.03.2022, Az.: 7 A 526/20 MD

Ein Verein (V) betrieb ein Museum, in dem er in der DDR hergestelltes Spielzeug ausstellte. V wandte sich gegen einen Abfallgebührenbescheid i.H.v. 199,20 EUR. Bei der Berechnung ging der Abfallzweckverband (AZV) von einem Einwohnergleichwert „4“ aus. Ein Einwohnergleichwert entsprach einer Grundgebühr von 49,80 EUR. Bei der Bestimmung der Einwohnergleichwerte enthielt die Abfallgebührensatzung eine Differenzierung nach der Art des Gewerbetriebes bzw. der öffentlichen Einrichtung. V hielt die Berechnung für unwirksam. Der Einwohnergleichwert von „4“ könne nicht nachvollzogen werden, da auf seinem Grundstück kein überlassungspflichtiger Abfall anfiele. Nach erfolglosen Widerspruch erhob V Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Beim Betrieb eines Museums fallen grundsätzlich nicht verwertbare Abfälle wie beispielsweise Sozial-, Küchen- und Büroabfälle an. Es handele sich um Siedlungsabfälle i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG und § 7 Abs. 1 GewAbfV, denn diese stammen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten oder gewerblichen Siedlungen. An der Berechnung anhand Einwohnergleichwerten sei nichts auszusetzen. Eine Differenzierung nach der Art des Gewerbebetriebs bzw. der öffentlichen Einrichtung sei notwendig, da nach allgemeiner Lebenserfahrung unterschiedliche Mengen von überlassungspflichtigem Abfall anfalle. Die Berechnung auf Grundlage von Einwohnergleichwerten stelle ein anerkannten Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach § 5 Abs. 3 S. 2 KAG LSA dar.