OLG Köln, Urteil vom 16.12.2021, Az.: 7 U 12/20

Eine Bauherrin (B) beauftragte einen Bauunternehmer (U) mit der Ausführung von Abdichtungsarbeiten im Keller ihres Wohnhauses. Nach Durchführung der Arbeiten stellte U seine Leistung zu einem Betrag von 8.000 EUR in Rechnung. Später stellte sich heraus, dass U im Zeitpunkt der Werkleistung über keinen Meistertitel verfügte und auch nicht in der Handwerksrolle eingetragen war. Aufgrund dessen hielt B die Werklohnforderung des U für überhöht. Nach ihrer Ansicht war der Werkvertrag wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwArbG nichtig. Zudem wären bei wirtschaftlicher Ausführung der Leistungen weniger Stunden notwendig gewesen. B verlangt daher die Rückzahlung geleisteter Zahlungen. Die erste Instanz wies die Klage als unbegründet ab. Hiergegen richtete sich die Berufung.
Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Die fehlende Meistereigenschaft sowie Eintragung in der Handwerksrolle führen lediglich zu einem einseitigen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwArbG, da B bei Vertragsschluss die zum Verstoß führenden Umstände nicht bekannt waren. Einseitige Verstöße gegen das SchwArbG führen nicht zur Nichtigkeit des Vertrages. Der Werkvertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 135 BGB unwirksam. Im Übrigen trägt der Bauherr die Darlegungs- und Beweislast für eine Rückforderung wegen der Pflichtverletzung eines Bauunternehmers zu einer wirtschaftlichen Betriebsführung gem. § 280 Abs. 1 BGB. Ein Sachverständigengutachten konnte den Vorwurf des unwirtschaftlichen Einsatzes der Arbeitskräfte bestätigen. B hat einen Anspruch auf Rückzahlung von 3.500 EUR.