LG Berlin, Urteil vom 26.06.2021, Az.: 65 S 344/20

Ein zwischen dem Vermieter (V) und Mieter (M) bestehendes Mietverhältnis wurde von V ordentlich gekündigt. Dieser berief sich auf Eigenbedarf nach § 573 II Nr. 2 BGB. Grund sei, dass V die Wohnung in der B-Stadt für ein zeitlich unbegrenztes Seniorenstudium benötigte. Bei dem Studium handelte es sich um eine Fächerkombination, die so nur in der Stadt angeboten würde. M widersprach der Kündigung. V klagte daraufhin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. In erster Instanz blieb er erfolglos. Daraufhin legte der Berufung ein.

Die Berufung des V hatte keinen Erfolg und die Revision wurde nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 573 II Nr. 2 BGB seien nicht gegeben.
Das Merkmal „Benötigen“ sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der voraussetze, dass der Vermieter ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe hat, die Wohnung selbst zu nutzen. Bei dem Vorhaben des V, ein Seniorenstudium aufnehmen zu wollen, handelte es sich lediglich um einen vagen Plan. V habe im Kündigungsschreiben den Sachverhalt so dargestellt, als stände die Aufnahme des Studiums fest. Jedoch beschränkten sich seine Bemühungen um einen Studienplatz darauf, dass er eine unzureichende Anmeldung als Nebenhörer an der Universität abgegeben hatte. Damit liegt keine ernsthafte Verdichtung eines konkreten Interesses vor, dass eine Kündigung nach § 573 II Nr. 2 BGB rechtfertige.