EuGH, Urteil vom 27.10.2022, Rs.: C-68/21

Eine Vergabestelle (VS) schrieb die Vergabe eines Rahmenvertrages über die Lieferung von Ersatzteilen für Busse aus. Es können sowohl Originalteile als auch gleichwertige Kopien geliefert werden. Nach den Vergabeunterlagen war unter anderem zum Nachweis der Gleichwertigkeit ausreichend, wenn der Bieter eine Eigenerklärung abgab. Ein Bieter (B1) bot die Lieferung von Originalersatzteilen an, ein anderer Bieter (B2) wiederum gleichwertige Teile. B2 reichte hierzu eine eigene Gleichwertigkeitserklärung ein. B2 erhielt den Zuschlag. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens legte das Gericht dem EuGH die Frage vor, welche Anforderungen die Eigenerklärung zu erfüllen hat.

Der EuGH stellte fest, dass eine Eigenerklärung des Herstellers für den Nachweis der Gleichwertigkeit unzureichend ist. Grundsätzlich steht es im Ermessen der Vergabestellen, welche Nachweise sie für die Feststellung der Gleichwertigkeit anerkennen. Allerdings müssen die Vergabestellen ein geeignetes Mittel vorschreiben, dass die sachgerechte Prüfung ermöglicht. Geeignetheit im Sinne von Art. 60 Abs. 5 und Art. 62 Abs. 2 Richtlinie 2014/25/EU liegt vor, wenn die Erklärung von einer Stelle abgeben wird, die die Gleichwertigkeit garantieren kann. Dies kann lediglich der Hersteller der Originale, da nur dieser über die erforderlichen Mittel verfüge, die Qualität der Teile sicherzustellen.