BayObLG, Beschluss vom 26.05.2023, Az.: Verg 2/23

Eine Vergabestelle (V) schrieb europaweit das Einsammeln von Hausmüll und Bioabfällen aus. Laut den Vergabeunterlagen sollten die Bieter Angaben zum Umsatz für vergleichbare Dienstleistungen in den vergangenen drei Jahren machen. Ein Bieter (B1) hatte bisher nur kleinere Aufträge ausgeführt. Er gab seinen Umsatz für Haus- und Bioabfälle sowie für behältergestützte Altpapiersammlung an. V rechnete den Anteil der Papiersammlung aus der Umsatzangabe raus und bejahte die Eignung des B1. Ein weiterer Bieter (B2) hielt das Vorgehen der V für unzulässig und war der Ansicht, B1 sei wegen unzutreffender Umsatzangaben auszuschließen. B2 leitete daher ein Nachprüfungsverfahren ein.

Mit Erfolg! Die Eignungserklärung des B1 war objektiv falsch, da es sich bei Haus- und Bioabfällen einerseits und Altpapier andererseits nicht um vergleichbare Leistungen handelt. Grundsätzlich darf eine Vergabestelle objektiv falsche Erklärungen nicht bei der Beurteilung über die Eignung heranziehen. Des Weiteren darf sie nicht die unzutreffenden Angaben in der Eignungserklärung auf ihren objektiv richtigen Gehalt zurückführen und wie im vorliegenden Fall einfach die Angaben zum Altpapier herausrechnen. Gemäß § 56 Abs. 2 VgV kann die Vergabestelle dem Bieter auch nicht die Möglichkeit geben, bereits vorgelegte Unterlagen inhaltlich nachzubessern, sodass eine Nachforderung der zutreffenden Angaben ebenfalls ausgeschlossen war.