KG, Urteil vom 24.05.2022, Az.: 21 U 156/21
Ein Auftraggeber (AG) und ein Bauunternehmer (U) schlossen einen Bauträgervertrag über den Erwerb einer Wohnung. Sie vereinbarten die Fertigstellung der Wohnung zum 30.06.2018. U übergab die Wohnung jedoch erst am 06.07.2020. Der AG zog unterdessen in eine Mietwohnung und verlangte die Kosten als Schadensersatz von U. Dagegen wandte U ein, dass die verspätete Fertigstellung teilweise auf die Corona-Pandemie zurückzuführen war, da seine ausländischen Handwerker vom vorübergehenden Einreiseverbot betroffen waren. Der AG erhob Zahlungsklage und hatte erstinstanzlich Erfolg. Hiergegen richtete sich die Berufung des U.
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Grundsätzlich hat ein Bauunternehmer eine verspätete Leistung nicht verschuldet, wenn diese auf schwerwiegende und unvorhersehbare Änderung der wirtschaftlichen, politischen oder sozialen Rahmenbedingungen zurückgeht und für ihn unanwendbar ist. Jedoch muss der Bauunternehmer konkret darlegen, wie sich der Umstand auf den Ablauf des Bauvorhabens ausgewirkt hat. Dazu gehört u.a., welche Abläufe wann und wie lang gestört wurden und wie dies die Fertigstellung beeinflusste. Trotz Aufforderung durch das Gericht kam U seiner Darlegungslast gem. § 286 Abs. 4 BGB nicht nach und konnte sich somit nicht entlasten.