KG, Urteil vom 26.04.2022, Az.: 21 U 1030/20
Eine Bauherrin (B) beauftragte für den Umbau eines Dachgeschosses einen Architekten (A) mit Planungsleistungen. B teilte A mit, dass ihr ein möglichst zeitnaher Baubeginn wichtig sei. A antwortete, dass er sich die erforderlichen Kapazitäten für Januar und Februar 2014 freihält, sodass die Baumaßnahmen im März 2014 stattfinden können. Am 30. März 2014 mahnte B die Fertigstellung der Ausführungsplanung bei A an. Nach Ablauf der gesetzten Frist hatte A insbesondere keine vollständige Leistungsbeschreibung erstellt. B kündigte anschließend den Vertrag. A ging von einer freien Kündigung aus, rechnete die gesamte Vergütung ab und erhob Zahlungsklage.
Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. B war zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, denn A war verpflichtet, die zeichnerische Ausführungsplanung bis März 2014 zu erbringen. Zwar wurde die Zwischenfrist nicht ausdrücklich vereinbart. B hatte jedoch bekundet, dass ihr der zeitnahe Baubeginn sehr wichtig sei, was A auch akzeptierte. Die Parteien waren sich somit über die besondere Bedeutung dieses Zwischenschritts einig. Sie vereinbarten folglich eine gesonderte Fälligkeit, die A nicht einhielt. A durfte wegen der außerordentlichen Kündigung daher nur die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen abrechnen.